Man kann auch den kleinsten Raum innerhalb einer Immobilie nutzen, zum Beispiel
die Staufläche unterhalb einer Treppe. Genau solch eine Konstruktion sorgte nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für einen Rechtsstreit.
Es ging um die Frage, ob die langjährige, geduldete Nutzung eines solchen
Stauraumes durch den Mieter Bestand haben kann, wenn der Eigentümer dies
plötzlich nicht mehr mag.
(Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-11 S 86/14)
Der Fall: Die Mieter hatten – unter Kenntnis des Eigentümers – einen Raum
unterhalb einer Kellertreppe ausgebaut und unentgeltlich genutzt. Doch eines
Tages widerrief der Eigentümer die Erlaubnis und erhob sogar Klage auf
Herausgabe und Räumung. Im Mietvertrag stand nichts zu dem Verschlag. Der Mieter
berief sich allerdings auf Abreden, denen zu Folge ihm die Lagerfläche
zugesprochen worden sei. Jahrzehntelang habe das ja schließlich auch
funktioniert.
Das Urteil: Die Forderung nach Herausgabe des Objekts sei nicht zu beanstanden,
befanden die Mitglieder eines Zivilsenats. Bei einer unentgeltlichen Nutzung
müsse ein Mieter grundsätzlich damit rechnen, dass diese irgendwann widerrufen
werde. „Das bloße Zeitmoment“, also eine sehr lange Duldung des Zustandes, führe
nicht dazu, dass der Eigentümer dieses Recht bereits verloren habe.
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